Katharina König-Preuss stellt regelmäßig kleine Anfragen zu verschiedenen Themen. Darunter auch die Kleine Anfrage zu Vereinigungsverboten und Verstößen gegen Vereinigungsverbote in Thüringen.
Nach § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) kann ein Verein verboten und aufgelöst werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Zuständige Verbotsbehörde in Thüringen ist das
Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung. Ein entsprechendes Vereinigungsverbot ist
auch die Voraussetzung für Ermittlungen und Verfahren nach § 85 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Verstoß
gegen ein Vereinigungsverbot).
Die Landesregierung hat im Jahr 2021 angegeben, dass neben der Beteiligung an den Parteiverbotsverfahren gegen die NPD „[s]eit dem Jahr 2000 […] keine weiteren Verbotsverfahren in Thüringen sowie bundesweit initiiert oder angestrengt“ wurden (Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/1414 der
Abgeordneten König-Preuss, Drucksache 7/2612). Im selben Zeitraum wurden durch die Innenministerien
elf anderer Bundesländer insgesamt 25, durch das Bundesministerium des Innern insgesamt elf Vereinsverbote allein gegen extrem rechte Vereinigungen ausgesprochen.
In Thüringen sind zahlreiche extrem rechte Vereinigungen aktiv, deren krimineller und/oder verfassungsfeindlicher Charakter offensichtlich ist und zum Teil auch schon gerichtlich in Strafverfahren gegen Mitglieder dieser Organisationen festgestellt wurde. Hierzu gehören zum Beispiel die ausschließlich thüringischen
Organisationen „Jungsturm“ und „Knockout 51“. Organisationen wie die „Arische Bruderschaft“ wurden zum
Schein aufgelöst um ein mögliches Verbot zu erschweren. Die Aktivitäten der schon verbotenen Organisation „Combat 18“ werden auch aus Thüringen weitergeführt, während die Ermittlungen hierzu durch die
Staatsanwaltschaft Gera kürzlich eingestellt wurden. Im Jahr 2017 wurden Thüringer Ermittlungen gegen die
Weiterführung der verbotenen Organisation „Blood and Honour“ erfolglos geführt, während kurze Zeit später
Ermittlungen Bayerischer Behörden zur gleichen Organisation und zum Teil gegen dieselben Personen mit
Verurteilungen abgeschlossen werden konnten. In der 40. Plenarsitzung des Thüringer Landtags gab der
Minister für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung an, dass die oben genannten Vereinigungen seiner Meinung nach weitestgehend die Voraussetzungen für ein Verbotsverfahren erfüllen würden. Es sei aber
notwendig, dass die entsprechenden Vereinigungen ausschließlich auf dem Gebiet eines Landes agierten
und ausschließlich Mitglieder aus einem Bundesland haben und deshalb gäbe es auf Länderebene insgesamt relativ selten Verbote und in Thüringen noch keines.
Die Antwort der Landesregierung auf die Fragen findet ihr hier: PDF
