Katharina König-Preuss stellt regelmäßig kleine Anfragen zu verschiedenen Themen. Darunter auch die Kleine Anfrage zur Situation von und möglicher weiterer Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine in Thüringen (Teil 2).
Der Aufenthaltsstatus von aus der Ukraine wegen des russischen Angriffskriegs geflüchteten Menschen
bestimmt sich nach der EU-Richtlinie „Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten“, vor allem
aus Artikel 4. Der Rat der Europäischen Union hat am 25. Juni 2024 beschlossen, diesen Schutzstatus für
Geflüchtete mit ukrainischer Staatsangehörigkeit bis zum 4. März 2026 zu verlängern. Dies wurde mittlerweile – durch entsprechende Änderungen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – auch in innerstaatliches Recht umgesetzt. Diese neuen
Verordnungsregelungen sehen vor, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für ukrainische Staatsangehörige, die am 1. Februar 2025 gültig waren, automatisch bis zum 4. März
2026 verlängert werden. Für aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise Europäische Union (EU) geflüchtete Drittstaatenangehörige und Staatenlose gilt diese Verlängerungsregelung
nicht. Nach den im konkreten Fall für die aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatenangehörigen und Staatenlose bestehenden Umständen ist nach derzeitigem Stand eine weitere Verlängerung dieses Schutzstatus auf Grundlage der EU-Vorschriften nicht (mehr) möglich. Sie werden wegen Wegfalls des Aufenthaltsrechts ab dem 4. März 2025 ausreisepflichtig. Das Kriegsgeschehen ist derzeit mit Auswirkungen auf die
gesamte Ukraine im Gange.
Die Antwort der Landesregierung auf die Fragen findet ihr hier: PDF