Sascha Bilay und Katharina König-Preuss haben die Landesregierung in einer Kleinen Anfrage gefragt, ob und wie der „Reichskriegsflaggenerlass“ in Thüringen bisher umgesetzt wurde.
Zum Erlass:
Am 14. Juni 2021 wurde der Erlass zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen unterzeichnet, um Polizei und Ordnungsbehörden „konkrete Hinweise zum Umgang mit den Reichsfahnen und Reichskriegsflaggen an die Hand“ zu geben und Handlungssicherheit zu schaffen. Gegenstand sind die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches (1867 bis 1921), die Kriegsflagge des Deutschen Reiches (1922 bis 1933 sowie jene von 1933 bis 1935) sowie die Reichsflagge (ab 1892) beziehungsweise Flagge des „Dritten Reichs“ (1933 bis 1935). Jenseits der Verwendung der Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1935 bis 1945 mit einem Hakenkreuz-Symbol, die ohnehin eine Straftat im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt, sollte in den übrigen Fällen beim Zeigen der Flaggen und dem Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung mit der Unterbindung nach §§ 5, 12 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (ThürOBG), § 12 Polizeiaufgabengesetz (PAG) reagiert werden, Flaggen gemäß § 27 PAG sichergestellt sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingeleitet werden. Zudem sollten Sachverhalte mittels Fotos und/oder Videoaufzeichnung dokumentiert werden. Unter Nummer 3 im Erlass heißt es unter anderem: „Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann insbesondere vorliegen im Zusammenhang mit einem demonstrativen Hissen/Verwenden der Flagge an einem Ort oder Datum mit historischer Symbolkraft, […], dem Zeigen von Zeichen und Symbolen mit Bezug zum Nationalsozialismus, […] oder dem Bestehen des Anscheins einer Anlehnung an Fahnenaufmärsche der Nationalsozialisten“.
Die ganze Antwort könnt ihr hier nachlesen: pdf