Politisch motivierte Straftaten werden durch die Polizei auf Grundlage des bundeseinheitlichen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität (PMK)“ erfasst. Hierzu beschreibt das Definitionssystem verschiedene Dimensionen Politisch motivierter Kriminalität und stellt einen Themenfeldkatalog zur Bewertung der Taten bereit. Bei der Bewertung sollen die Umstände der Tat und dabei auch die Sicht der Betroffenen einbezogen werden. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität wird regelmäßig überarbeitet und verändert. Dazu existieren gemeinsame Bund-Länder-Arbeitsgruppen, deren Arbeit über die Innenministerkonferenz koordiniert wird.
Sofern bei den aufnehmenden Polizeibeamtinnen und -beamten einer Straftat der Verdacht entsteht, dass es bei einer Tat eine politische Motivation geben könnte, soll dies der Abteilung Staatsschutz im Landeskriminalamt gemeldet und dort bewertet werden. Zur Erstellung einer bundesweit einheitlichen Statistik werden die Fälle im Anschluss an das Bundeskriminalamt weitergeleitet. Im Ergebnis entsteht eine sogenannte Eingangsstatistik, die die Einschätzung zu Beginn der Ermittlungen wiedergibt und die entsprechend getrennt von der allgemeinen Kriminalitätsstatistik geführt wird. Insbesondere für den Bereich Politisch motivierte Kriminalität wurde wiederholt die Einführung einer sogenannten Verlaufsstatistik gefordert. In Thüringen trat im Jahr 2015 eine Dienstanweisung in Kraft, die eine Pflichtprüfung einer politischen Tatmotivation bei Gewaltdelikten sowohl zu Beginn der Ermittlungen als auch bei der Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft vorsieht.
Katharina König-Preuss fragte in vier Kleinen Anfragen die Landesregierung dazu, wie die Einstufung von Straftaten als „Politisch motivierte Kriminalität“ zustande kommt und inwiefern diese Einstufung geeignet ist, rassistische, antisemitische und andere rechte Straftaten zu erfassen und zu verfolgen. Die Antworten findet ihr hier: