Um wichtige Zeugen, insbesondere Kronzeugen, zum Beispiel vor Übergriffen durch Angeklagte oder Mitangeklagte bei einer entsprechenden Gefährdung zu schützen, werden Zeugen gelegentlich in Zeugenschutzprogramme aufgenommen, damit diese unter anderem ohne Angst vor Repressalien aussagen können. So wurde in Thüringen der Vizepräsident der Rockergruppe „Bandidos“ im sogenannten Bandidos-Verfahren 2010 in das Programm aufgenommen. Im aktuellen Münchner NSU-Prozess befindet sich auch der Angeklagte Holger G. im Zeugenschutzprogramm, welcher früher der „Kameradschaft Jena“ angehörte. Eine Zeugin räumte ein, G. eine Krankenkassenkarte verkauft zu haben. Diese, so der Vorwurf, soll G. an die Hauptangeklagte Beate Zschäpe weitergereicht haben. Zahlreiche Nebenklagevertreter kritisierten Mitte November 2013, dass G. sich im Sommer 2012 in Anwesenheit von Polizeibeamten aus dem Schutzprogramm mit dieser Belastungszeugin und ihrem Ehemann getroffen habe. „Der Zeugenschutz ermöglichte ein unüberwachtes Treffen zwischen dem Angeklagten und den Zeugen, die ihn in dieser Hauptverhandlung überführen sollen“ kritisierte der Rechtsanwalt Thomas B., der den Vater des in Kassel vom „NSU“ ermordeten Halit Y. vertritt. Das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz von 2001 vereinheitlichte länderspezifische Regelungen zum Schutz gefährdeter Zeugen im Strafprozess. Mit einer Kleinen Anfrage erkundigte sich Katharina König bei der Landesregierung über die Umsetzung des Programms in Thüringen. Diese lehnte die Beantwortung von 10 der 25 Teilfragen ab, da eine Beantwortung „negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden“ zur Konsequenz haben könnte. Jedoch führt das Innenministerium in seiner Antwort aus, dass es nur ein Zeugenschutzprogramm in Thüringen gibt, angesiedelt beim LKA. Durchschnittlich fallen etwa 35.000 Euro Kosten jährlich kommen etwa 1-2 Personen hinzu, die kleinste Dauer des Programms umfasst ein Monat, die längste Verweildauer 6 Jahre. Die endgültige Entscheidung über die Beendigung der Zeugenschutzmaßnahmen trifft der Leiter des LKA. Gründe für ein Ende der Zusammenarbeit eine „wenn die zu schützende Person beispielsweise falsche Angaben macht, sich absprache- widrig verhält, gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verstößt, ihre und die Sicherheit der eingesetzten Beamten gefährdet sowie Maßnahmen zum persönlichen Schutz ablehnt oder Straftaten begeht.“ Download der Anfrage hier.