Antwort auf Kleine Anfrage: Rechtliche Bewertung zur (Nicht-)Strafbarkeit von Anti-Nazi-Symboliken

gnwp1In der Hardcore-Musikszene entstand vor Jahren zur gleichlautenden Bewegung das Symbol „Good Night White Pride“, um sich von extrem rechten Einflüssen abzugrenzen und Rassismus „keinen Millimeter Platz einzuräumen“. Das kreisförmige schwarz-weiß Motiv, in dem ein symbolisierter Tritt gegen eine Person mit Keltenkreuz dargestellt wird, findet zum Beispiel Verwendung auf Buttons und T-Shirts. In der Vergangen- heit führte die Symbolik zur Einleitung von Ermittlungsverfahren nach § 130, § 131 oder § 86a Strafgesetz- buch (StGB), obwohl beispielsweise das Landgericht Berlin schon am 26. August 2006 feststellte, dass eine strafbare Darstellung nicht gegeben sei. Bei Anti-Naziprotesten im Juni 2010 in Pößneck führte die Symbolik erneut zu mehreren Polizeimaßnahmen, die eine Behandlung im Innenausschuss des Thüringer Landtags am 13. August 2010 sowie eine rechtliche Würdigung durch die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zur Folge hatten. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Strafbarkeit nicht vorliegt. Seither kam es dennoch in Thüringen und in anderen Bundesländern zu Ermittlungs- und Strafverfahren. Das Thüringer Oberlandesgericht hat am 10. Oktober 2013 in einem solchen Fall in letzter Instanz einen Mann freigesprochen, der vom Amtsgericht Apolda zunächst wegen Verstoßes gegen § 86a StGB verurteilt wurde. Er hatte im Sommer 2012 Hakenkreuz- und SS-Symboliken in einer ablehnenden Weise dargestellt. Das Oberlandesgericht erklärte, dass die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht strafbar sei, wenn die „Gegnerschaft zu dieser Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck“ gebracht würde und unterstrich auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Erfurt, wonach eine Strafbarkeit dann nicht gegeben sei, „wenn sich bereits aus dem Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise ergibt, dass sie in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werden“. Rechtliche Würdigungen bzw. Verfügungen, wie die der Generalstaatsanwaltschaft zum „Good Night White Pride“-Symbol vom 16. August 2010 liegen zwar Abgeordneten und der Polizei vor, nicht aber der Öffentlichkeit oder Betroffenen. Die nun vorliegende Antwort ist  hier für alle einsehbar und ausdruckbar. Dort bescheinigt das Thüringer Justizministerium u.a., dass „Good Night White Pride“ nach verschiedenen StGB-Paragrafen nicht strafbar ist.

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