Die Linke: Staat darf Protest nicht pauschal als Gefahr einstufen

Zur Debatte um die Proteste rund um den AfD-Parteitag am kommenden Wochenende in Erfurt und die von den zuständigen Behörden angekündigten Versammlungsverbote erklärt Katharina König-Preuss, Abgeordnete der Fraktion Die Linke: „Auch der Staat muss sich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts halten. Ziviler Ungehorsam ist nicht automatisch unfriedlich, nicht automatisch strafbar und erst recht nicht mit gewalttätigen Angriffen gleichzusetzen. Wer Protest gegen die AfD pauschal als Gefahr behandelt, verschiebt die Grenzen des Grundrechts, das ist äußerst problematisch.“

Die zuletzt erlassene Allgemeinverfügung sei deshalb der falsche Weg betont die Abgeordnete: „Sie trifft nicht nur mögliche Sitzproteste, sondern verbietet über weite Teile jede Versammlung. Wer Grundrechte schützen will, braucht eine konkrete Gefahrenprüfung, Auflagen, Kommunikation und Protestmöglichkeiten in Sicht- und Hörweite, auch dort, wo potenzielle Anreisewege betroffen sind. Ein vorsorgliches Abräumen des öffentlichen Raums zur Einsatzvereinfachung ist keine verhältnismäßige Antwort.“

König-Preuss warnt davor, Protestierende pauschal in „gut“ und „böse“ einzuteilen. Sie habe Verständnis dafür, dass auch die Polizei ein herausforderndes Wochenende vor sich habe, stellt aber klar: „Auch eine angemeldete größere Demonstration in der Nähe des Messegeländes entbindet den Staat nicht davon, weitere Versammlungen einzelfallbezogen und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen. Gerade das Bündnis ‚widersetzen‘ hat wiederholt sehr deutlich gezeigt, dass von ihm keine Eskalation ausgeht. Das wird in der behördlichen Prüfung bisher jedoch nicht angemessen berücksichtigt.“

Die Abgeordnete mahnt vor einer gefährlichen Stimmungsmache, die die Ausübung der Versammlungsfreiheit gefährdet: „Der Begriff der Unfriedlichkeit darf nicht so weit gedehnt werden, dass friedliche Sitzproteste, ziviler Ungehorsam und Gewalt in einen Topf geworfen werden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt Differenzierung, und genau diese fehlt in Teilen der Debatte sowie in der Begründung der Verbotsverfügung des Landesverwaltungsamts.“

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