Im Polizeiaufgabengesetz (PAG) vom 4. Juni 1992, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 251), steht in § 14 (Identitätsfeststellungen) Abs. 1: „Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, a) von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder cc) sich Straftäter verbergen, oder b) an dem Personen der Prostitution nachgehen, 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind […]“. Die §§ 23 und 24 regeln die Durchsuchung von Personen und Sachen. In Hamburg und Berlin wurden Ende 2013 verschiedene kurz- oder langfristig als „Gefahrengebiete“ eingestufte räumliche Bereiche innerhalb der Städte bekannt, in denen die Polizei die erweiterten Befugnisse wie verdachtsunabhängige Kontrollen einsetzen kann. Mit einer Kleinen Anfrage erkundigt sich deswegen Katharina König Mitte Mai 2014 über die Situation in Thüringen. Die Anfrage kann hier heruntergeladen werden: KA 5/3963.