In Jena wurde vor einigen Monaten Kreidemalerei auf einem öffentlichen Platz zur Ordnungswidrigkeit erklärt, in Saalfeld verfolgt die Polizei wasserlöslich aufgetragene Sprühkreide sogar als Straftat und ermittelt gegen die verantwortliche Gewerkschaftsjugend. Ist das Hantieren mit Kreide im öffentlichen Raum wirklich gesetzwidrig? Katharina König wollte Klarheit von der Landesregierung und hat deswegen Anfang März eine Kleine Anfrage zur rechtlichen Beurteilung eingereicht. In der Antwort schreibt die Landesregierung, dass Kreidespray grundsätzlich nicht geeignet,“ eine mehr als nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes [auf Flächen, Straßen] zu bewirken. Denn die Kreide wird z. B. durch Regen oder Abrieb von Schuhen in kurzer Zeit abgetragen und ist auch mit Wasser jedenfalls von nicht saugenden Untergründen leicht zu entfernen“. Weiter: „Eine generelle Aussage im Sinne der Fragestellung kann jedoch nicht getroffen werden, da es Materialien geben mag, die auch mit Kreide dauerhaft einfärbbar sind.“ Die Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, mithin ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. „Da nicht ohne weiteres erkennbar sein dürfte, ob ein Graffito mit wasserlöslicher Farbe (z. B. Farbkreide) oder mit dauerhaft wirkender Lackfarbe angefertigt wurde, ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diesen Fällen vertretbar“. Bedeutet im Klartext: Einen Persilschein für Kreidespray gibt es nicht. Die Verwendung von Kreidespray auf öffentlichen Flächen ist zwar per se nicht strafbar, kann jedoch Ermittlungen und im Zweifelsfall sogar Reinigungskosten nach sich ziehen. Im Saalfelder Fall wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gera „mit Verfügung vom 14. Januar 2014 eingestellt, da die Ermittlungen keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage boten (§ 170 Abs. 2 StPO)“. Die vollständige Antwort kann hier heruntergeladen werden: DS 5/7719.