Die Verbreitung von Drohnen und anderen unbemannten Fahrzeugen in Luft, zu Wasser und zu Land nimmt zu. Neben dem Einsatz durch staatliche Stellen sind preiswerte Geräte auch für den Privatanwender verfügbar. In den Medien war von einem Fall berichtet worden, in dem ein privater Anwender eine Drohne bei einer Wahlkampfveranstaltung in Dresden einsetzte. Im Nachhinein wurde der Anwender mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt, weil er sich mit der Drohne im kontrollierten Luftraum um den Flughafen aufgehalten haben soll. Vorschriften für die Nutzung des Luftraumes betreffen offensichtlich nicht nur die Drohnen neueren Typs, sondern auch das was bisher im Bereich des Modellbaus an Fluggeräten eingesetzt wurde. Auf eine Kleine Anfrage hin teile die Landesregierung nun mit, dass der Kontrollierte Luftraum über dem gesamten Territorium Thüringens ab Höhen über Grund 300m-760m bis zur Flugfläche 100 (ca. 3.000 m) bestehe. In der Bekanntmachung „Flugverkehrskontrollfreigaben (NfL 110/11)“ sei unter Ziffer 4.4 geregelt „dass unter anderem für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme vor dem Aufstieg eine Freigabe schriftlich oder fernmündlich bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen ist.“ Dies trifft auch für „funkferngesteuerten Kinderspielzeuge“ zu, sofern es sich „um Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme handelt, die für die Benutzung des Luftraums geeignet sind, entsprechend den Vorschriften für den kontrollierten Luftraum, wenn sie in diesem benutzt werden sollen. Die Antwort kann hier heruntergeladen werden: DS 5/7866.