Am 18. September 2013 veranstaltete die neonazistische NPD mit etwa 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Kundgebung vor einer Schule in Jena mit Beiträgen über eine Lautsprecheranlage. Die Kundgebung und insbesondere die in einer besonders großen Lautstärke gehaltenen Redebeiträge beeinflussten den Schulablauf in der unmittelbar an das Versammlungsgelände grenzenden Schule erheblich. So musste aufgrund der Lärmbelästigung sowie der zwangsläufig wahrzunehmende Inhalt der Redebeiträge der Funktionsträger der neonazistischen NPD der Unterricht unter- und abgebrochen werden. Katharina König fragte daher bei der Landesregierung mit einer Kleinen Anfrage nach. Diese antwortete u.a. dass wegen der Blockade des eigentlichen Platzes und des kurzfristigen Ausweichens der NPD auf einen Alternativplatz keine Messtechnik nicht zur Verfügung stand und zunächst auch keine Auflagen bzgl. eines störungsfreien Schulbetriebes erlassen wurden, da sich am eigentlichen (1.) Versammlungsort keine Schule befand. Nach § 56 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) ist eine Werbung für politische Parteien und politische Gruppierungen in der Schule und auf dem Schulgelände grundsätzlich nicht zulässig. Ein Verbot für politische Werbung außerhalb des unmittelbaren schulischen Bereichs könne daraus nicht zwangsläufig abgeleitet werden, jedoch müsse in Fällen, „in denen durch Wahlwerbung und entsprechende Veranstaltungen der Schulbetrieb angrenzender Schulen gestört werde“ gegebenenfalls auch eine Verlegung der Versammlung geprüft werden, so die Regierung. Antwort der Anfrage hier downloaden:DS 5/6999.