Polizeilich angeordnete Löschung von Bildern ist rechtswidrig

 

„Das überzogene Vorgehen der Sicherheitskräfte bei einer gegen den „Burschentag“ der Deutschen am 18. Juni 2011 in hat jetzt auch juristische Folgen für die eingesetzten Beamten. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat am 13.03.2012 entschieden, dass das Vorgehen von Polizisten rechtswidrig war, die einen 26-jährigen Studenten aus Göttingen gezwungen hatten, Bilder von seiner Digitalkamera zu löschen. Auch die anschließende Personalienfeststellung war nicht rechtens. Das Gericht gab damit der Feststellungsklage des Studenten Recht (Az 2 K 373/11 Me).

 

Der 26-jährige hatte am Rand der Demonstration fotografiert, wie Polizisten eine junge Frau mit aus der Demonstration heraus und in einen dunklen Hauseingang zerrten. Das Bild sollte als Beweismittel für eine mögliche Strafanzeige der Frau dienen. Als die Beamten ihn bemerkten, zerrten sie auch ihn in den Eingang. Dort zwangen sie ihn, dieses und weitere Fotos von der Digitalkamera zu löschen und stellten seine Personalien fest, ohne ihm einen Grund dafür zu nennen. Die Beamten beriefen sich im gerichtlichen Verfahren auf das Thüringer Polizeiaufgabengesetz (PAG) und das im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht: Derartige Fotos mit den identifizierbaren Gesichtern von Polizisten würden häufig im verbreitet. Die Kammer des Gerichts stellte in den nun veröffentlichen Urteilsgründen fest, dass diese Erfahrung nicht für konkrete Anhaltspunkte ausreicht, nach denen die gemachten Bilder auch weiter verbreitet oder veröffentlicht werden sollen. Genau diese konkreten Anhaltspunkte sind aber die Voraussetzung für eine Beschlagnahme oder Löschung der Fotos. Auch die Weitergabe des Bildes zur Untermauerung einer Strafanzeige fällt – entgegen der Ansicht der Beamten – nicht unter die entsprechenden Paragraphen des KunstUrhG. Das dort erwähnte „zur Schau stellen“ und die „Verbreitung“ von Fotos treffen nicht auf die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person für eine Strafanzeige zu. Eine andere Praxis sei eine „extensive Auslegung“ der geltenden Vorschriften, erklärte das Gericht und schloss sich der Meinung des Rechtsanwalts Sven Adam an, der den Studenten vor Gericht juristisch vertrat. „Viel zu oft versuchen Polizisten die Dokumentation von ihnen unliebsamen Situationen zu unterbinden und vernichten mögliche Beweise mit Hinweis auf das KunstUrhG. Mit seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht Meiningen diese weit verbreitete Praxis nun als das gekennzeichnet, was sie ist: rechtswidrig“, so Adam abschließend“.

Ausführliche Pressemitteilung

Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen

 

Die ausführliche Pressemitteilung und das Urteil entnehmen Sie bitte der Anlage, wir bitten um freundliche Beachtung. Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Sven Adam telefonisch unter 0551/4883169 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

 

Quelle: Kai Budler/mediapool göttingen

 

mediapool göttingen, Obere Karspüle 18

 

37073 Göttingen, mail to: budler@mediapool-goettingen.de


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