Soko hat Verbindungsdaten rechtmaessig erhoben?

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersenden wir Ihnen die gemeinsame Presseinformation der Staatsanwaltschaft Dresden und der Polizeidirektion Dresden.

Seitens der Staatsanwaltschaft Dresden fungiert Staatsanwalt Alexander Keller ab morgen, Dienstag, 21.06.2011, als Ihr Ansprechpartner. Herr Keller ist telefonisch unter der Rufnummer (0351) 446 – 2305 oder unter Alexander.Keller@stadd.justiz.sachsen.de erreichbar.

Soko hat Verbindungsdaten rechtmäßig erhoben

Die Sonderkommission 19/2 der Dresdner ermittelt nach den schweren Ausschreitungen am 19. Februar unter anderem wegen mehreren schweren Landfriedensbrüchen. Aus Gruppen heraus hatten Unbekannte an mehreren Orten Einsatzkräfte und polizeiliche Einrichtungen angegriffen und beschädigt. (siehe auch Medieninformation der Polizeidirektion Dresden 72/11, 73/11, 74/11, 75/11, 76/11 und 79/11)

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben die Ermittler am 22. Februar 2011 bei der Staatsanwaltschaft Dresden einen Beschluss zur retrograden Erhebung von Verbindungsdaten angeregt. Diesem folgte die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag, welchen das Amtsgericht am gleichen Tag beschloss.

Diese Daten betreffen alle Funkzellen, in denen man sich von Tatorten, innerhalb des jeweiligen Tatzeitraumes, mit seinem Telefon eingewählt hat. Auf diesem Weg erhielten die Ermittler ca. 138.000 Datensätze von den Providern. Diese enthalten ausschließlich Verbindungsdaten, jedoch keine Inhalte von Gesprächen oder Kurznachrichten.

Polizeipräsident Dieter Hanitsch: „Es muss sich keiner wegen seiner persönlichen Daten sorgen. Unser Ziel ist die Aufklärung der schweren  am 19. Februar. Dafür müssen wir wissen, wer sich zum Tatzeitpunkt innerhalb der Funkzelle aufgehalten hat. Dies ist insbesondere erforderlich, da sich bisher kaum Zeugen für die Vorfälle bei der Polizei gemeldet haben.“

Die Staatsanwaltschaft Dresden erklärt hierzu, dass die erhobenen Daten ausschließlich in den Verfahren wegen des Tatvorwurfes des Landfriedensbruches und damit im Zusammenhang stehender  Gewalttaten als Beweismittel verwertet werden, nicht jedoch in Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 21 Versammlungsgesetz (Blockierer).

Da durch die Provider ausschließlich die Verbindungsdaten der gesamten Funkzelle mitgeteilt werden, kann nicht vorab unterschieden werden, ob es sich bei dem Anschlussinhaber um Anwohner, Gäste oder aber Zeugen oder gar Beschuldigte handelt. Dies ergibt sich erst im Verlauf der weiteren Ermittlungen. Verbindungsdaten von Personen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, werden unverzüglich gelöscht.

Dieter Hanitsch: „Die Polizeidirektion Dresden steht bereits mit dem sächsischen Datenschutzbeauftragten in Kontakt. Er kann sich jederzeit vor Ort ein Bild über die Ermittlungen machen.“

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