Kleine Anfrage: Mutmaßlicher Anwerbeversuch des Amts für Verfassungsschutz Thüringen (AfV) im Saale-Orla-Kreis – Teil II

Katharina König-Preuss stellt regelmäßig kleine Anfragen zu verschiedenen Themen. Darunter auch die Kleine Anfrage zu einem mutmaßlichen Anwerbeversuch des Amts für Verfassungsschutz Thüringen (AfV) im Saale-Orla-Kreis – Teil II.

 

Nach einem Bericht der Ostthüringer Zeitung vom 30. Juli 2026 wurde eine 26-jährige Notfallsanitäterin und
zivilgesellschaftlich engagierte Frau aus dem Saale-Orla-Kreis nach ihrer Rückkehr von einem humanitären Aufenthalt in der Autonomieregion Nord- und Ostsyrien zweimal unangekündigt an ihrer privaten Wohnanschrift von einem Mann aufgesucht, der sich schließlich als Mitarbeiter des AfV ausgewiesen haben soll.
Der Mann habe über Kenntnisse zu ihrem ehrenamtlichen Engagement, öffentlichen Auftritten, ihren Veröffentlichungen in sozialen Medien und ihrer Auslandsreise verfügt und einen vorbereiteten Fragenkatalog mit
ihr durchgehen wollen. Die Betroffene hat den Vorgang selbst öffentlich gemacht und zugleich darauf hingewiesen, dass sie keine rechtswidrigen Handlungen begangen habe. Aus den öffentlich bekannten Äußerungen und Tätigkeiten der Betroffenen sind tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten
im Sinne des § 4 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes (ThürVerfSchG) nicht erkennbar. Der
geschilderte Ablauf wirft daher insbesondere Fragen nach dem tatsächlichen Zweck der Ansprache, der erforderlichen Tatsachengrundlage, dem Hinweis auf die Freiwilligkeit, der Verhältnismäßigkeit wiederholter
Besuche an einer Privatanschrift und der Verarbeitung personenbezogener Daten auf. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. November 2024 – VerfGH 21/23 – festgestellt, dass für
die Tätigkeit des AfV keine generelle Bereichsausnahme vom parlamentarischen Fragerecht besteht, dass
die Parlamentarische Kontrollkommission dieses Fragerecht nicht verdrängt und dass vor einer vollständigen Antwortverweigerung insbesondere die Möglichkeit einer teilweisen Beantwortung als milderes Mittel
geprüft werden muss. Die nachstehenden Fragen verlangen weder die Offenlegung der Identität oder einer etwaigen Legende eines Bediensteten noch die Benennung eines Beobachtungsobjekts, einer Quelle
oder konkreter fortdauernder operativer Maßnahmen.

 

Die Antwort der Landesregierung auf die Fragen findet ihr hier: PDF

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