Kleine Anfrage: Anzahl und Entwicklung von Abschiebungen aus Einrichtungen des Gesundheitssystems in Thüringen – Teil II

Katharina König-Preuss stellt regelmäßig kleine Anfragen zu verschiedenen Themen. Darunter auch die Kleine Anfrage zur Anzahl und Entwicklung von Abschiebungen aus Einrichtungen des Gesundheitssystems in Thüringen – Teil II.

 

Der 129. Deutsche Ärztetag (jährliche Hauptversammlung der Bundesärztekammer) hat im Jahr 2025 die
zuständigen Behörden aufgefordert, wegen der Gefährdung des Gesundheitszustands Betroffener „in allen Bundesländern die Abschiebung Geflüchteter aus stationären und weiteren medizinischen Einrichtungen für unzulässig zu erklären“. Der Beschluss betont dabei, dass die Unzulässigkeitsregelungen „grundsätzlich auch auf andere medizinische Einrichtungen auszudehnen [sind]“ und nennt die „Erweiterung um
sensible Bereiche wie Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Einrichtungen“ sowie Einrichtungen „zum Beispiel in der ambulanten Versorgung oder dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“.
Diese Einschätzung wird von zahlreichen weiteren Expertinnen und Experten geteilt, etwa von den Vereinen
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. und Deutsches Institut für Menschenrechte e.V. sowie der beim Bundesministerium der Justiz angesiedelten Nationalen Stelle
zur Verhütung von Folter. Thüringen hat im Jahr 2019 durch einen Erlass festgelegt, dass Abschiebungen
bei medizinisch indiziertem stationärem Krankenhausaufenthalt besonders zu prüfen sind und aus humanitären Gründen insbesondere dann zu unterbleiben haben, wenn sich ein naher Angehöriger der ausreisepflichtigen Person stationär in Behandlung befindet und die Umstände des Einzelfalls – etwa schwere Erkrankung oder bevorstehende Geburt – gegen eine Durchführung sprechen.
Grundsätzlich hat nach höchstrichterlicher Auffassung die von Abschiebung bedrohte Person eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung der näheren Umstände und der Frage des Vorliegens eines gesundheitlichen
Abschiebehindernisses, etwa durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Diese Mitwirkungspflicht entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer eigenen Aufklärungspflicht zur Feststellung eben
dieses. Die Aufklärungspflicht besteht auch, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen
und damit die konkrete Gefahr einer (weiteren) schweren Gesundheitsschädigung droht (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2022 – Aktenzeichen: 2 BvR 1713/21).
Über Anzahl und Merkmale von Abschiebungen aus Gesundheitseinrichtungen gibt es bisher keine offiziellen Angaben, weder auf Bundes- noch auf Landesebene.

 

Die Antwort der Landesregierung auf die Fragen findet ihr hier: PDF

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben