Katharina König-Preuss stellt regelmäßig kleine Anfragen zu verschiedenen Themen. Darunter auch die Kleine Anfrage zur Personalanstellung im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten – Teil IV.
Wie durch Medienberichte bekannt wurde, hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten eine ehemalige AfD-Abgeordnete des Landtags von Sachsen-Anhalt, die weiter für die AfD aktiv und darüber hinaus eine der Erstunterzeichnerinnen der „Erfurter Resolution“ ist, als Referentin eingestellt. Nach
meiner Kenntnis müssen Beschäftigte eine Belehrung unterzeichnen, die sich mit der Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst beschäftigt. In dieser heißt es unter anderem: „Die Einstellung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass sich diese durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L).“
Und weiter: „Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen: die Achtung
vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten […]. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich
gegen die durch die vorgenannten Grundsätze gekennzeichnete freiheitliche demokratische Grundordnung
richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten.“
Ebenso muss nach meiner Kenntnis eine Erklärung durch die Beschäftigten unterzeichnet werden, in der
es unter anderem heißt: „Ich versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer in der Belehrung genannten, grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin.
Ich wurde ausdrücklich belehrt, dass falsche Angaben die Rücknahme meiner Ernennung wegen arglistiger Täuschung gernäß § 12 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)/die Anfechtung meines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB nach sich ziehen und strafrechtlich verfolgt werden
können (§ 263 StGB). Ferner wurde ich darüber belehrt, dass sich deswegen meine Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis/Kündigung* anschließen kann.“
Die AfD in Sachsen-Anhalt wurde bereits im Jahr 2021 von der dortigen Landesverfassungsschutzbehörde
als Verdachtsfall und im Jahr 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. So habe die
Behörde „zahlreiche muslimfeindliche, rassistische und antisemitische Aussagen von Funktions- und Mandatsträgern ausgewertet.“ Mehrere Oberverwaltungsgerichte, darunter das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Thüringer Oberverwaltungsgericht, haben die Bewertung über die verfassungsfeindliche
Ausrichtung der jeweiligen AfD-Verbände bestätigt, das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. Mai 2024 auch für den „Flügel“ insgesamt die Einstufung „gesichert rechtsextrem“ (Aktenzeichen: 5 A 1216/22).
Die Antwort der Landesregierung auf die Fragen findet ihr hier: PDF