Kleine Anfrage: Waffenbesitz bei der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz als „erwiesen rechtsextremistisch“ eingestuften Alternative für Deutschland

Katharina König-Preuss stellt regelmäßig kleine Anfragen zu verschiedenen Themen. So auch eine  zum bei der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz als „erwiesen rechtsextremistisch“ eingestuften Alternative für Deutschland.

 

Gemäß dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 wurden dem Amt für (AfV) Mitwirkungsaufgaben für die Waffenerlaubniserteilung beziehungsweise die Zuverlässigkeitsprüfungen zugeteilt. Das AfV hat den Thüringer Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD) am
15. März 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz (ThürVerfSchG) zu einer
erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erhoben.

 

So schreibt die Landesregierung in ihrer Beantwortung: „Mit Stand 7. Juni 2023 sind 33 Personen bekannt, die dem Thüringer Landesverband der AfD zuzurechnen und in Besitz einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind. Keine dieser Personen besitzt eine Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 WaffG. Der Bedürfnisgrund der waffenrechtlichen Erlaubnisse wird statistisch nicht erfasst.“

Und Weiter: „Die in Frage 1 benannten Personen verfügen insgesamt über 70 Kurz- und 107 Langwaffen.“

Die Antwort der Landesregierung auf die Fragen findet ihr hier: PDF

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben