Kleine Anfrage: Mitglieder der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz als „erwiesen rechtsextremistisch“ eingestuften Alternative für Deutschland (AfD) in Sicherheitsbehörden

Katharina König-Preuss stellt regelmäßig kleine Anfragen zu verschiedenen Themen. So auch eine kleine Anfrage zu Mitgliedern der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz als „erwiesen rechtsextremistisch“ eingestuften Alternative für Deutschland (AfD) in Sicherheitsbehörden.

 

Nach einem Bericht des ARD-Magazins „Kontraste“ vom 9. März 2023 war ein Politiker der Alternative für
Deutschland (AfD) Thüringen Bediensteter beim deutschen Auslandsgeheimdienst BND (Bundesnachrichtendienst). Der AfD-Mann war nicht nur offizieller Kandidat der Partei für eine Landratswahl im Kyffhäuserkreis 2018 und Listenkandidat zur Landtagswahl 2019, die Thüringer Allgemeine Regionalausgabe Artern
berichtete auch über ein gegen ihn im November 2021 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz im Zuge einer rechtswidrigen Corona-Versammlung. Ebenfalls auf der Landesliste 2019 kandidierten fünf Beamte der Thüringer Polizei, von denen zwei
der Einzug in den Landtag gelang. Einem weiteren damaligen AfD-Politiker und zugleich Beamter der Bundespolizei gelang der Einzug über die Direktwahl.
Spätestens ab dem Jahr 2015 wurden nach Einschätzung der Fragestellerin verfassungsfeindliche Bezüge
der AfD und Verbindungen zur extremen Rechten umfangreich durch Zivilgesellschaft, Medien und Wissenschaft dokumentiert. Das Amt für Verfassungsschutz Thüringen (AfV) hat den AfD-Landesverband Thüringen im September 2018 als Prüffall eingestuft und im März 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Thüringer
Verfassungsschutzgesetz (ThürVerfSchG) zu einer erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung erhoben. Die Verfassungstreue und Neutralitätspflicht von Beamtinnen und Beamten gehört zu den obersten Grundsätzen des Beamtenrechts nach Artikel 33 Abs. 5
des Grundgesetzes, sie unterliegen außerdem dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot. In einer Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR, Cremer, Februar 2022) wird die Nichtvereinbarkeit
zwischen Eintreten für die AfD und beamtenrechtlichen Vorgaben begründet.

 

Die Antwort der Landesregierung auf die Fragen findet ihr hier: PDF

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