Gemäß dem bundeseinheitlichen polizeilichen Definitionssystem zur Politisch motivierten Kriminalität werden mit Hasskriminalität politisch motivierte Straftaten bezeichnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat (bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen) und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, das Geschlecht und/oder die sexuelle Identität, sexuelle Orientierung oder das äußere Erscheinungsbild begangen werden. Bereits für die Jahre 2015 und 2016, 2017 und 2018 hatte Katharina König-Preuss das Aufkommen von „Hatespeech“ und „Hasskriminalität“ bereits erfragt. Und auch für 2019 wollte die Abgeordnete die Zahlen für diesen Kriminalitätsbereich erfahren. Die Antwort der Landesregierung liegt vor und kann hier angesehen werden: PDF.