Antwort auf Kleine Anfrage zum Polizeilichen Umgang mit Journalisten bei Veranstaltung der neonazistischen Szene in Fretterode

Am 8. November 2018 fand in in einem Privathaus eine als „Zeitzeugenvortrag“ beworbene Veranstaltung mit einem ehemaligen Mitglied der Leibstandarte SS Adolf Hitler und späterem Mitglied der 12. SS-Panzerdivision statt. Dieser Zeitzeuge wurde als einer der Täter des Massakers von Ascq, bei dem 86 Franzosen erschossen wurden, im Jahr 1949 vom Militärgericht Metz zum Tode verurteilt, die Strafe wurde jedoch nie vollstreckt. Zum „Zeitzeugenvortrag“ reisten circa 120 an, die Anreise zu der als „privat“ deklarierten Veranstaltung wurde unter anderem durch mehrere Journalisten begleitet. Laut Aussagen von Journalisten sowie einem Pressebericht im Göttinger Tageblatt kam es unter anderem zu verbalen Drohungen von Neonazis gegen die anwesenden Journalisten, ebenso gab es mehrere Versuche von Neonazis, die Arbeit der Journalisten zu be- und verhindern. Weiterhin beschwerten sich Neonazis bei der anwesenden Thüringer Polizei über die Journalisten, woraufhin laut Pressebericht der Polizeiführer die Journalisten aufgefordert habe, das Fotografieren zu unterlassen und mit Platzverweis und Löschung der Bilder drohte. Ebenso seien die Personalien der anwesenden Journalisten, darunter einer der beiden, die im April 2018 bei einem Angriff durch Neonazis in Fretterode schwer verletzt wurden, durch die Polizei gefordert wurden. Wie das Göttinger Tageblatt weiter schreibt, sollen diese an den Beschwerdeführer, der Veranstalter und Hausbesitzer, weitergegeben werden, um diesem, so der Polizeiführer, entsprechend dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz den Schutz privater Rechte gewährleisten zu können und um gegen eine mögliche Veröffentlichung der Bilder vorzugehen. Vor einer Sicherstellung der Kamera oder der Vernichtung der Bilder wertet die Polizei die Weitergabe der Personalien als das „mildeste Mittel“. Der Journalist könne seiner Tätigkeit so weiter nachgehen, heißt es weiter. Das Blatt zitiert auch die örtliche Polizeipressesprecherin: „Wenn er zu einem späteren Zeitpunkt doch widerrechtlich die gefertigten Aufnahmen von Besuchern veröffentlichen sollte, haben die Geschädigten die Möglichkeiten, ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen, und die Polizei stellt dann die erhobenen und entsprechend dem Polizeiaufgabengesetz und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung erhobenen und gespeicherten Daten den Berechtigten zur Verfügung“. Weiter heißt es beim Göttinger Tageblatt: „Um möglichen Verstößen gegen das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) vorzubeugen, hätten sich die Polizisten nach dem Polizeiaufgabengesetz entschlossen, das Fotografieren zu verbieten und entsprechend dem Thüringer Polizeiaufgabengesetz mit der Sicherstellung der Kamera und Vernichtung der Aufnahmen zu drohen.“ Die Zeitung zitiert ein weiteres Mal die Pressesprecherin mit den Worten „Ein Journalist fertigt Fotos, nicht um sie privat für sich zu verwerten, sondern über ein Ereignis, auch mit Bildern zu berichten … Immer im Kontext zur privaten Veranstaltung bestand hier eine Gefahr für die anreisenden Besucher, dass ihre von ihnen gefertigten Fotos gleich oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.“

Hierzu stelle Katharina König-Preuss eine zweiteilige , deren Antworten hier (pdf) und hier (pdf) nachzulesen sind.

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben