In der Drucksache 5/1363 vom 17. August 2010 schrieb die Landesregierung: „Die gewissenhafte Ausübung der beamtenrechtlichen Remonstrationspflicht bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen“ sei „kein Dienstvergehen, sondern eine Dienstpflicht“, die „zu Disziplinarverfahren keinen Anlass bieten kann“. Im Artikel „Gewissen in Uniform“ berichtete die „taz“ am 6. Juni 2014 zu einem Hamburger Polizeieinsatz: „Es waren brutale Szenen, die sich am Donnerstagabend bei der Räumung des stillen Sitzstreiks der Lampedusa-Flüchtlinge vor dem Rathaus abspielten: Polizisten nehmen Flüchtlinge in den Schwitzkasten, prügeln auf sie ein, drehen ihnen die Arme um und drücken sie bäuchlings auf den Boden, um ihnen Handschellen anzulegen. Es gab aber auch Beamte, die den Einsatz offenbar für überzogen hielten: Polizisten der 4. Hundertschaft verweigerten den Befehl eines Einsatzleiters, die Männer von den Treppenstufen vor dem Rathaus zu schubsen.“ Mit einer Kleinen Anfrage erkundigt sich Katharina König zum Umgang mit dem Remonstrationsrecht in Thüringen, speziell in den Bereichen des Thüringer Innenministeriums, bei der Thüringer Polizei und beim Landesamt für Verfassungsschutz. Download hier: KA 5/4051