Am 6. Januar 2014 sagte im Untersuchungsausschuss (UA) 5/2 des Thüringer Landtags ein Mitarbeiter des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz als Zeuge aus, der frühere V-Mann Kai-Uwe Trinkaus des Thüringer Nachrichtendienstes habe “von seinem Recht Gebrauch gemacht”, Quittungen über Honorare des TLfV “mit falschem Namen zu unterzeichnen”. Trinkaus bestätigte die Darstellung. Aus den Akten geht hervor, dass er die Spitzelhonorare mit den Unterschriften “D. Althaus”, “Erich Honecker” und “Papst Benedikt” quittiert habe. Katharina König erkundigt sich mit einer Kleinen Anfrage deswegen bei der Landesregierung nach dieser ominösen Praxis im Landesamt und deren rechtliche Zulässigkeit. Die Anfrage kann hier heruntergeladen werden. In der Antwort berichtet die Landesregierung, dass die Rechtsbeziehung zwischen Verfassungsschutzbehörden und Vertrauenspersonen „als privatrechtliches Auftragsverhältnis qualifiziert“ werden würden. Die gesetzliche Schriftform wäre „nach der Rechtsprechung zu § 126 BGB auch gewahrt, wenn mit einem anderen als dem tatsächlich geführten Namen („Pseudonym“) unterzeichnet wird, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht“. Bei der V-Mannführung würden Haushaltsmittel aus einem „Handvorschuss“ an den jeweiligen V-Mannführer gereicht. „Unabdingbare Voraussetzung für die Auszahlung eines solchen Vorschusses an den betreffenden V-Mann-Führer ist die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der zahlungsbegründenden Unterlagen durch den zuständigen Referatsleiter. Der V-Mann-Führer hat – wie in dem hier fragegegenständlichen Sachverhalt auch geschehen – den Erhalt des Vorschusses entsprechend den Anforderungen der Zahlstellenbestimmungen zu quittieren“. Sowohl die Landesregierung als auch der Verfassungsschutz sehen hingegen offenbar kein Problem darin wenn der V-Mann selbst als „Papst Benedikt“ unterschreibt. Die Antwort kann hier herunter geladen werden: DS 5/7688.