Eine Landrätin oder ein Landrat ist nach § 106 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) eine Beamtin/ ein Beamter des Landkreises und wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Es kann eine Abwahl durch Wahl eines neuen Landrats und durch ein Abwahlverfahren erfolgen. Durch Ausscheiden aus dem Amt entstehen in der Regel Ansprüche auf Ruhestandsbezüge. Mit einer Kleinen Anfrage fragte Katharina König bei der Landesregierung nach Möglichkeiten zur vorzeitigen Amtsniederlegung, Verfahrensablauf und finanziellen Ansprüchen (Foto: Wikipedia). Die Antwort kann hier heruntergeladen werden: DS 5/7853.