„Wo immer Neonazis und extrem rechte Akteure versuchen Räumlichkeiten in öffentlichen Einrichtungen für eigene Zwecke anzumieten, sollten ihnen kommunale Verwaltungen und Kommunalparlamente geschlossen in die Parade fahren und alle rechtlichen Hebel einsetzen, diese zu ver- oder behindern. Dies kann durch Benutzungssatzung, Benutzungsordnung oder Gemeinderatsbeschluss passieren. Versuchen sich extrem rechte Parteien einzumieten, liegt die Hürde, dies zu verhindern, nach dem grundgesetzlichen Parteienprivileg zwar höher, ist aber nicht unmöglich. Insofern ist es nicht nur empörend, dass die AfD-Jugendorganisation übers Wochenende die Stadthalle Apoldas als Treffort für ihren Bundeskongress verwenden kann, besonders ärgerlich ist, dass die Stadt gar nicht von allen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat und das, obwohl das Verwaltungsgericht Köln mit seiner Entscheidung bereits am 08.03.2022 deutlich gemacht hat, dass bundesweit ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der ‚Jungen Alternative‘ bestehen. Durch die Entscheidung der Kommune, ihre Räumlichkeiten an die „Junge Alternative“ zu vermieten, wird Apolda am kommenden Wochenende unsicher für alle Menschen, die nicht in das Weltbild der AfD passen.“, so Katharina König-Preuss, Sprecherin für Antifaschismus der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag und LINKE-Abgeordnete Lena Saniye Güngör, zuständige Abgeordnete für das Weimarer Land.
Die beiden Politikerinnen erklären, dass es nicht Ziel ist, öffentliche Räume gänzlich für sämtliche Parteien auszuschließen. „Es wäre sinnvoller, wenn sowohl die Stadt Apolda als auch andere Kommunen gleichlautende sachliche Voraussetzungen für die Nutzungen von öffentlichen Räumen vorgeben würden, an denen sich alle messen lassen müssen um im Einklang mit dem verfassungsgemäßen Gleichbehandlungsgrundsatz zu stehen“, so die Abgeordneten.
Die „Junge Alternative“ sei nach Einschätzung der Abgeordneten ein „durch und durch rassistischer, antisemitischer, antifeministischer und menschenfeindlicher Parteijugendverband, der in der Vergangenheit immer wieder mit anderen extrem rechten Gruppen und Neonazis gemeinsame Sache machte. In Thüringen sind in der Vergangenheit auch Treffen des ehemaligen NPD-Landesschulungsleiters mit der Spitze der Jungen Alternative Thüringen bekannt geworden.“ Dass die Bundes-JA ausgerechnet Thüringen für ihren Treffen auswählt, also das Bundesland, in dem Höcke die AfD führt, sei bezeichnend.
Die Abgeordneten König-Preuss und Güngör abschließend: „Das Ministerium für Inneres und Kommunales muss die Kommunen hier noch stärker unterstützen. Ein entsprechender ‚Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger in Thüringen zum Umgang mit Rechtsextremisten‘ wurde das letzte Mal vom Ministerium vor viereinhalb Jahren überarbeitet, noch bevor die eigenen Behörden die AfD ins Visier nahmen. Dieser ist veraltet und unvollständig. Eine neue aktualisierte Auflage sollte her, die den aktuellen Entwicklungen in der extremen Rechten, aber auch den jüngsten Rechtsentwicklungen Rechnung trägt. Zudem braucht es gezieltere Beratungsleistungen für Kommunen, um diesen dabei an der Seite zu stehen, keine Plattformen für rassistische und menschenfeindliche Hetze zu bieten.“
Die Abgeordnete König-Preuss regt folgende mögliche Vertragsklausel für die Nutzung öffentlicher Räume an:
„Der Mieter bekennt mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keinen rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalt haben wird und auch nicht die Menschenwürde angegriffen wird.
D.h., dass weder Inhalte vertreten werden, die geeignet sind, die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verharmlosen, den Nationalsozialismus zu verherrlichen, das Andenken Verstorbener zu verunglimpfen bzw. sich gegen die Freiheit und Würde des Menschen bzw. den Gedanken der Völkerverständigung richten, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.“
Daran kann auch eine Vertragsstrafe samt Unterlassungsmöglichkeiten gekoppelt sein, die der kommunale Vermieter geltend machen können, wenn dagegen verstoßen wird.