Laut der Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Abschnitt 207 Abs. 3 gilt eine Tat als politisch motiviert, „wenn bei Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie (…) gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht beziehungsweise sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet“. Infolge der Empfehlungen des ersten NSU-Untersuchungsausschusses im Bundestag wurde in § 46 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ein Zusatz vorgenommen, der seit 1. August 2015 in Kraft ist. Darin heißt es: „Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht (…)“.
Katharina König-Preuss hat auf Grundlage dieser Bestimmungen Fragen zu Straftaten und daraus sich ergebende Verfahren der Jahre 2018 und 2019 in Thüringen gestellt. Heraus kam dabei, dass ein sehr großer Anteil an Verfahren eingestellt wurde, selbst wenn ein*e Beschuldigte*r ermittelt wurde. Von den Verfahren, die zu einem gerichtlichen Entscheid geführt wurden, endeten die weit überweigende Mehrheit in einer Verurteilung des Angeklagten. Die ausführliche Antwort findet ihr hier in drei Teilen jeweils als PDF hier: Antwort, Anhang1 (Jahr 2018) (ca. 4,5 MB) und Anhang2 (Jahr 2019) (ca. 4,5MB).