Hinweise zur Anti-Extremismus-Erklaerung

Hinweise zur Erklärung für in den Programmen „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ und „INITIATIVE DEMOKRATIE STÄRKEN“

In den Programmen „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ (Prävention von Rechtsextremismus) und „INITIATIVE DEMOKRATIE STÄRKEN“ (Prävention von Linksextremismus und islamistischem Extremismus) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verpflichten sich die geförderten Träger, die diesem Zuwendungsbescheid beigefügte Erklärung zu unterschreiben. Danach müssen sich die Träger zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und bestätigen, eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu leisten. Zudem müssen die Träger im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge tragen, dass auch deren in das Projekt einbezogene Partner sich zur freiheitlichen demokratische Grundordnung bekennen.

Nachfolgende Erläuterungen sind als Unterstützung für die unterzeichnenden Träger gedacht. Die Antworten sollen helfen, Unklarheiten schon im Vorfeld zu beseitigen und Missverständnissen vorzubeugen. Bei weiteren Fragen können Sie sich an die  Regiestelle beim Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) unter den u.a. Kontaktdaten sowie an das BMFSFJ wenden.

1. Was ist Sinn und Zweck der Demokratieerklärung?
Ziel der Maßnahmen in Programmen zur Extremismusprävention der Bundesregierung – wie auch in den Programmen TOLERANZ FÖRDERN- KOMPETENZ STÄRKEN und INITIATIVE DEMOKRATIE STÄRKEN – ist die Stärkung von Demokratie und Toleranz. Die gemeinsame Grundposition aller Mitwirkenden an den Bundesprogrammen zur Stärkung von Toleranz und Demokratie sowie gegen Extremismus muss daher sein, sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen. Daher ist die Unterzeichnung einer Erklärung, mit dem sich das geförderte Projekt bzw. der handelnde Träger hierzu bekennt, eine Fördervoraussetzung. Bereits in den vergangenen Jahren war es breiter Konsens und auch Gegenstand der Zuwendungsbescheide, dass nicht nur die direkt begünstigten Träger, sondern auch deren in das Projekt einbezogene Partner sich  zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Der einzige Unterschied zu der jetzt  verlangten Demokratieerklärung ist die Forderung, dass die Erklärung aktiv von den Trägern durch ihre Unterzeichnung bestätigt werden muss, anstatt – wie bisher – diese als Anlage zum Zuwendungsbescheid beachtet werden musste.
Es geht bei der Demokratieerklärung darum, zu verhindern, dass extremistische Organisationen von der Bundesregierung finanziell unterstützt werden oder ihnen unwillentlich eine Plattform geboten wird und sie so ihre extremistischen Weltanschauungen mit staatlicher Hilfe verbreiten können. Dafür bedarf es einer hohen Sensibilität der Träger, die u.a. über die Zeichnung der Erklärung erreicht werden soll. Sinn und Zweck der Demokratieerklärung ist es also nicht, die Auseinandersetzung mit extremistischen Strömungen und Gruppierungen zu unterbinden.

2. Was versteht man genau unter den als „Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc.“ und welche Form der Zusammenarbeit ist damit auszuschließen?

Als Partner sind diejenigen zu verstehen, die von den geförderten Trägern aktiv in die  Umsetzung der Projekte mit einbezogen werden. Dies kann durch die Gewährung materieller Leistungen (z.B. durch Zuwendung oder Vergabe) oder auch im Wege  immaterieller Leistungen geschehen. Zu den immateriellen Leistungen kann z.B. die Einbeziehung in die Organisation eines  Workshops oder in die Mitwirkung als Podiumsteilnehmende an einer Veranstaltung gehören, die aus Mitteln der Programme „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ oder „INITIATIVE DEMOKRATIE STÄRKEN“ gefördert werden. Auszuschließen ist, dass im Rahmen der Demokratieförderung solchen Personen oder Organisationen, die sich nicht zur freiheitlichen demokratischen  Grundordnung bekennen, ein Podium geboten und der Anschein einer Unterstützung extremistischer Strukturen erweckt wird. Das soll aber natürlich nicht die Auseinandersetzung mit extremistischen Gruppierungen oder Personen verhindern. Wenn Personen der Organisationen, die sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, zu einer solchen Veranstaltung  eingeladen werden und diese Veranstaltung in verantwortlicher Weise gerade die kritische Auseinandersetzung mit diesen Personen oder Organisationen zum Gegenstand hat, dann wird hier ja gerade nicht der Anschein erweckt, dass einer Unterstützung  extremistischer Strukturen durch die Gewährung immaterieller Leistungen Vorschub geleistet wird.

3. Wie sollen die Träger sicherstellen, dass die Partner sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten?

Aufschluss über eine mögliche extremistische Ausrichtung der Partner können vor allem die Berichte der  Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder geben: Es gibt Organisationen und Strukturen, die einhellig in den Ländern und auf der Bundesebene als eindeutig verfassungsfeindlich beschrieben sind. Hier ist offen für jedermann erkennbar, dass sich eine Zusammenarbeit ausschließt. Darüber hinaus können z.B. Referenzen, Kontakte zu anderen Trägern, Medienberichte oder entsprechende Literatur für die Prüfung der Partner in Betracht kommen.
Wenn im Einzelfall Unklarheiten bestehen, sollte eine Rückfrage des Trägers beim Land oder beim Bund erfolgen. Siehe hierzu auch die unter Frage 9 angegebenen Kontaktadressen. Auf jeden Fall sollten die Träger ihre diesbezüglichen Abwägungsprozesse so dokumentieren, dass sie bei Bedarf nachvollziehbar und nachprüfbar sind.

4. Wird ein Träger nicht gefördert, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder Erwähnung findet oder der mit einer Organisation bzw. einem anderen Träger zusammenarbeitet, der in den Verfassungsschutzberichten erwähnt wird?

Die Berichte der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind ein wichtiges Indiz dafür, ob es sich bei dem betroffenen Träger oder sonstigen Partnern um eine den Zielen des Grundgesetzes verpflichtete Organisation handelt oder ob daran Zweifel bestehen. Wenn eine Organisation dort explizit als verfassungsfeindlich eingestuft wird, schließt dies eine Förderung und Zusammenarbeit aus.
Es kommt aber letztendlich immer auf die konkreten Personen und handelnden Strukturen vor Ort an. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter Frage 3.

5. Dürfen Zuwendungsempfänger mit der Partei DIE . zusammenarbeiten?

Eine Zusammenarbeit mit der Partei „DIE LINKE“ ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings ist bei der Zusammenarbeit mit Vertreter/innen der Partei „DIE LINKE.“ zu berücksichtigen, dass diese Partei sehr heterogen agiert. Es gibt auch offen  extremistische Zusammenschlüsse in der Partei „DIE LINKE.“, wie die „Kommunistische Plattform“ (KPF) oder die „Sozialistische Linke“ (SL). Mit diesen Strukturen ist eine Zusammenarbeit ausgeschlossen.
Es gilt also auch hier: Es kommt immer auf die konkreten Personen und die Strukturen/Zusammenschlüsse vor Ort an, die als Partner (Frage 3) in Frage kommen.

6. Was ist unter dem Begriff der extremistischen Strukturen zu verstehen?

Mit extremistischen Strukturen sind Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG gemeint, also insbesondere solche Organisationen und Gruppierungen, die sich zum Ziel gesetzt haben, Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aktiv zu beseitigen.

7. Wer überprüft, ob es Verstöße gegen die von den Zuwendungsempfängern geforderte Erklärung gibt?

Wenn das BMFSFJ bzw. die Regiestelle beim BAZ Hinweise erhält, dass der Zuwendungsempfänger selbst oder sein Partner    möglicherweise gegen das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstößt, überprüft das BMFSFJ bzw. das BAZ -in Abstimmung mit den anderen zuständigen Bundesministerien bzw. mit den Verfassungsschutzbehörden – diese Hinweise. Die Einhaltung wird – falls es nicht zuvor bereits Anhaltspunkte für einen Verstoß gab – zudem im Rahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise überprüft.

8. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Erklärung für Demokratie?

Die Unterzeichnung der Erklärung ist Teil des Zuwendungsbescheids und somit Voraussetzung für eine Förderung durch das BMFSFJ. Die Nichtunterzeichnung oder Missachtung der Bestätigung kann zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Bewilligung führen. Wenn im Einzelfall Unsicherheiten bestehen, wird die Regiestelle beim BAZ (Programm „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“) bzw. das BMFSFJ unmittelbar (Programm „INITIATIVE DEMOKRATIE STÄRKEN“) gern bei der Klärung behilflich sein.

9. Wird die Bundesregierung die Zuwendungsempfängerinnen bei der Prüfung potenzieller Partner zukünftig unterstützen und können sich die Zuwendungsempfängerinnen bei Unklarheiten bezüglich der Verfassungstreue der Partner an die Bundesregierung bzw. das zuständige Ministerium wenden?

Die Regiestelle beim BAZ sowie das BMFSFJ werden die Zuwendungsempfängerinnen in den Programmen TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN (an die Regiestelle beim BAZ) bzw. INITIATIVE DEMOKRATIE STÄRKEN (an das BMFSFJ) zukünftig  unterstützen. An die Regiestelle beim BAZ bzw. das BMFSFJ können sich die Zuwendungsempfängerinnen daher auch bei  Unklarheiten bezüglich der Verfassungstreue der Partner wenden, die die Fragen dann gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Bundesministerien respektive den Verfassungsschutzbehörden beantworten.

Die Kontaktdaten der Regiestelle beim BAZ lauten wie folgt: Regiestelle „TOLERANZ FÖRDERN – KOMPETENZ STÄRKEN“ Spremberger Str. 31 | 02959 Schleife
Mail: kontakt@toleranz-foerdern.de
www.toleranz-fördern-kompetenz-stärken.de

Für das Programm INITIATIVE DEMOKRATIE STÄRKEN gelten folgende Kontaktdaten:
BMFSFJ
Referat 511
11018 Berlin
Mail: 511@bmfsfj.bund.de

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