EuGH-Urteil zur Störerhaftung mehr Schatten als Licht

wlan-offenZum heute verkündeten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union zur so genannten Störerhaftung stellt die netzpolitische Sprecherin der Fraktion Die LINKE im Thüringer Landtag, Katharina König, fest: „Einerseits ergibt sich aus dem Urteil ganz klar, dass die in Deutschland geltende zivilrechtliche Mithaftung eines Anbieters offener WiFi-Netze für über diese Infrastruktur begangene Urheberrechtsverletzung nicht dem europäischen Recht entspricht. Das ist zunächst eine wichtige und gute Nachricht. Doch andererseits bietet das Urteil auch das Werkzeug dazu, jedes offenes Netz, über das einmal das Urheberrecht verletzt wurde, zu schließen. Das ist fatal.“

Das Gericht hatte geurteilt, dass ein Anbieter offener Netze nicht für Dritte haften muss, die seine Netze benutzen. Gleichzeitig sei es jedoch mit europäischem Recht vereinbar, wenn innerstaatliche Behörden oder Gerichte ein Schließen der offenen Netze anordnen, um weiteren Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen. Die Abgeordnete dazu: „Der Gerichtshof hält eine Schließung des offenen Netzwerkes durch ein Passwort für einen angemessenen Ausgleich zwischen Urheberrecht, der unternehmerischen Freiheit und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Damit lässt es verschiedene Aspekte offenbar außer Acht, etwa die Bedeutung, die offene Netze für die Allgemeinheit haben. Ein durch Passwort geschlossenes Netz ist für einen diskriminierungsfreien Zugriff auf das Internet nicht mehr geeignet. Die vom Gericht geforderte Identifikationspflicht ist geeignet, Personen von der Nutzung der Netze auszuschließen, auch wenn sie sich gesetzeskonform verhalten. Das Urteil schränkt so auch das Recht auf anonyme Kommunikation weiter ein.“

„Viele Fragen bleiben auch nach dem Urteil völlig offen. So ist zum Beispiel fraglich, wie eine solche Identifikationspflicht ausgestaltet werden soll, ohne mit dem Datenschutz in Konflikt zu geraten und trotzdem rechtssicher zu sein. Ob dieses Urteil eins zu eins für nicht gewerbetreibende Privatpersonen gilt, oder hier noch andere Regelungen greifen, ist unklar. Aber letztlich hat das Gericht festgelegt, dass der Anbieter des offenen Netzes doch für die von einem Dritten begangene Tat haftet, denn ihm wird ohne eigenes Verschulden die – in dem vorliegenden Fall auch als Werbemittel eingesetzte – Möglichkeit genommen, einen Mehrwert für andere Menschen zu bieten. Das Gericht lässt noch einen geringen Spielraum für die rechtliche Gestaltung in den offenen Fragen. Hierbei muss auch in Deutschland, trotz der letzten Veränderungen, weiterhin nachgebessert werden“, meint König abschließend.

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