Störerhaftung – oder was?

wlan-offen„Besser spät, als nie.“ kommentierte kürzlich noch unsere Pressemitteilung, dass sich die Große Koalition in Berlin wohl endlich dazu durchgerungen hatte, die Störerhaftung zu beseitigen. Allerdings merkte Katharina bereits damals an: „Man muss die genaue Ausgestaltung im Wortlaut des Gesetzes abwarten […]“ Der Wortlaut liegt ja inzwischen in seiner ganzen Minimalität vor und ist auch schon durch den Bundestag gerauscht. So ganz klar, was nun mit der Störerhaftung ist, ist aber irgendwie noch nichts.

Der Wortlaut für die Änderung des Telemediengesetz ist nun: „Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

Theoretisch ist damit die grundlegende Forderung erfüllt, dass private Anbieter von drahtlosen Datennetzen mit den großen Internetservice-Providern gleichgestellt sind. Das so genannte Provider-Privileg stellt die großen Telekommunikationsunternehmen von Haftungsansprüchen frei. Man könnte glauben, damit sei das Problem „Störerhaftung“ nun aus der Welt geschafft. Leider gibt es da ein paar Haken. „Die Gefahr von Schadenersatzansprüchen oder von kostenpflichtigen Abmahnungen für Rechtsverletzungen Dritter gehört damit der Vergangenheit an“, meint Lars Klingbeil von der SPD-Bundestagsfraktion. Doch in Wirklichkeit können wohl weiterhin so genannte Unterlassungsforderungen, also ebenfalls Abmahnungen, gestellt werden. Halina Wawzyniak, Bundestagsabgeordnete für DIE LINKE erklärt: „Rechteinhaber beziehungsweise deren Anwaltskanzleien können vom Rechteverletzer verlangen, zu erklären, dass die (angeblich) rechtswidrige Handlung künftig ausbleibt. Bei Zuwiderhandlung wird eine (saftige) Geldstrafe fällig. Nach derzeitiger Rechtsprechung können solche Ansprüche auch gegen Internet- und WLAN-Anbieter erhoben werden. Es kann also von einem Anbieter eines WLANs verlangt werden, eine rechtswidrige Handlung eines WLAN-Nutzers zu unterbinden. Das Abmahnrisiko bleibt und damit auch das Risiko, die Anwaltskosten für derartige Schreiben zu tragen.“

Zwar weisen die Vertreter der Große Koalition darauf hin, dass ja in der Begründung der Gesetzesänderung klar gestellt sei, dass die Anbieter von drahtlosen Netzwerken auch davon freigestellt sein sollen. Nur im Gesetzestext fehlt davon jede Spur. O-Ton Wawzyniak dazu: „Wer etwas unterbinden will, schreibt es in das Gesetz und deutet es nicht nur in der Begründung an.“ Übrigens: Wenn mit dem Gesetzestext die Anbieter von drahtlosem Datennetz mit Providern gleichgestellt sind, ergeben sich auch Auskunftsansprüche und so weiter…auch, dass dies entfällt, ist nur „angedeutet“.

Im Bundestag sprach für DIE Petra Sitte und fasste alles noch einmal zusammen:

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