Antwort auf Kleine Anfrage: Postüberwachung bei Ermittlungsverfahren

thumb_postkontrolleAnfang Januar berichtete die Berliner Zeitung, dass die Staatsanwaltschaft Berlin den Verfassungsschutz beauftragt hat, Briefe von Beschuldigten in Ermittlungsverfahren zu öffnen und zu kopieren. Es sei nach einem Vermerk der Bundesanwaltschaft angeblich auch „in Berlin übliche Praxis“, dass die Öffnung durch den Verfassungsschutz erfolgt, die Sendung abgelichtet und der Briefumschlag umgehend wieder verschlossen wird. “[…] Im Übrigen sei eine persönliche Überwachung der Öffnung durch einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft organisatorisch und zeitlich nicht möglich”, hies es weiter. Die Zeitung berichtet ebenso, dass ein solches Vorgehen gegen den §100 der Strafprozessordnung verstoße. Katharina König wollte Klarheit über die rechtlichen Grundlagen und die entsprechende Praxis in Thüringen erlangen und reichte eine im Landtag ein, welche nun beantwortet wurde. Thüringens Justizminister versicherte, dass in Fällen der Postbeschlagnahme (§ 99 StPO) grundsätzlich eine Richterin/ein Richter oder eine Staatsanwältin/ein Staatsanwaltanwesend seien und dass eine Beteiligung von Hilfspersonen möglich ist, sofern aus Sicherheits- oder kriminalistischen Gründen erforderlich. Er macht auch klar: „Eine Durchführung von Postkontrollen durch das Landesamt für Verfassungsschutz für die Staatsanwaltschaft wäre nach Ansicht der Landesregierung rechtswidrig“. Grundsätzlich darf der Geheimdienst jedoch nach dem G10-Gesetz unabhängig von Ermittlungsverfahren die Post öffnen. Da jedoch bislang keine statistischen Erhebungen durchgeführt werden und die Landesregierung keine Zahlen benennt, wird noch eine Nachfrage eingereicht werden. Download der ersten Antwort hier.

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